Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
Urteil
Ụr|teil, das; -s, -e [mittelhochdeutsch urteil, althochdeutsch urteil(i), zu ↑ "erteilen" und ursprünglich = das, was man erteilt, dann: Wahrspruch, den der Richter erteilt]:1. (Rechtssprache) (im Zivil- oder Strafprozess) richterliche Entscheidung, die einen Rechtsstreit in einer Instanz ganz oder teilweise abschließt:
ein mildes, hartes, gerechtes Urteil;
das Urteil ergeht morgen, ist [noch nicht] rechtskräftig;
das Urteil lautet auf Freispruch, auf sieben Jahre [Freiheitsstrafe];
ein Urteil fällen, begründen, anerkennen, bestätigen, vollstrecken, anfechten, aufheben;
über jemanden das Urteil sprechen;
es ergeht die Verkündigung des Urteils;
gegen das Urteil Berufung einlegen;
Zwei Tage hocke ich auf der Pritsche, dann nehme ich das Urteil an (Sobota, Minus-Mann 73);
Das LG hat durch Urteil seine einstweilige Verfügung bestätigt (NJW 19, 1984, 1123).
2. prüfende, kritische Beurteilung [durch einen Sachverständigen], abwägende Stellungnahme:
ein fachmännisches, objektives, parteiisches, vorschnelles Urteil;
ihr Urteil über den neuen Roman war vernichtend;
sein Urteil steht bereits fest;
das Urteil eines Fachmannes einholen;
ein Urteil abgeben;
sich ein Urteil [über jemanden, etwas] bilden;
ich habe darüber kein Urteil;
sie ist sehr sicher in ihrem Urteil;
sein Urteil (seine Meinung) änderte sich beständig;
Je mehr er zu Papier gebracht hat, desto härter wird sein Urteil (Reich-Ranicki, Th. Mann 86);
Sie müssen sich notgedrungen in jedem Einzelfall auf das Urteil von Fachleuten verlassen (Gruhl, Planet 252).
3. (Philosophie) in einen Satz gefasste Erkenntnis.
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