Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
unterschlagen
ụn|ter|schla|gen :(Beine, Arme) ↑ "kreuzen" (1).
un|ter|schla|gen [mittelhochdeutsch underslahen, eigentlich = etwas unter etwas stecken]:
1. (besonders Rechtssprache) Gelder, Werte o. Ä., die jemandem anvertraut sind, vorsätzlich nicht für den vom rechtmäßigen Eigentümer gewollten Zweck verwenden, sondern für sich sich behalten, verwenden o. Ä.:
Geld, Briefe unterschlagen;
er hat versucht, das Testament zu unterschlagen.
2. etwas Wichtiges nicht erwähnen, berichten o. Ä.; jemandem etwas Mitteilens-, Erwähnenswertes vorenthalten, verheimlichen:
eine wichtige Nachricht, entscheidende Tatsachen unterschlagen;
Das (= Spannungen, Konflikte) hat es gegeben und noch einiges mehr, und nichts davon wird unterschlagen (W. Brandt, Begegnungen 59);
Ohne den Juristen hervorzukehren, aber auch ohne den Akademiker zu unterschlagen (ihn durchaus erkennen lassend), widmete er sich ausführlich dem streng demokratischen Charakter der Wahlen (Bieler, Bär 147).
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