Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
Sanktion
Sank|ti|on, die; -, -en [französisch sanction < lateinisch sanctio = Heilung; Billigung; Strafgesetz; Vorbehalt, Vertragsklausel, zu: sancire (2. Partizip: sanctum) = heiligen; als unverbrüchlich festsetzen; durch Gesetz besiegeln, genehmigen]:1.
a) (bildungssprachlich) das ↑ {{link}}Sanktionieren{{/link}} (1 a), Billigung, Zustimmung:
die Kirche hat jeglicher Art von Gewaltanwendung grundsätzlich ihre Sanktion zu verweigern;
b) (Rechtssprache) das ↑ {{link}}Sanktionieren{{/link}} (1 b); Bestätigung:
das Gesetz bedarf der Sanktion durch das Parlament, des Parlaments;
das Parlament hat der Notverordnung nachträglich [seine] Sanktion erteilt.
2.
a) (Völkerrecht) Maßnahme, die (zur Bestrafung oder zur Ausübung von Druck) gegen einen Staat, der das Völkerrecht verletzt [hat], angewandt werden kann:
militärische Sanktionen;
Sanktionen über ein Land verhängen;
wirtschaftliche Sanktionen gegen einen Staat beschließen, anwenden, fordern;
Im UNO-Sicherheitsrat steht … die Forderung afrikanischer Staaten zur Debatte, gegen das Apartheidregime in Südafrika wirtschaftliche Sanktionen zu ergreifen (Neues D. 10. 6. 64, 7);
Sie (= indische Regierung) hat gezeigt, dass ihre Kreditwürdigkeit im internationalen Kapitalmarkt trotz der Sanktion infolge der Nukleartests im Augenblick weit besser ist als es die Kreditbewertungsfirmen … wahrhaben wollen (Handelsblatt 8. 9. 98, 10);
b) (Soziologie) auf ein bestimmtes Verhalten eines Individuums oder einer Gruppe hin erfolgende Reaktion der Umwelt, mit der dieses Verhalten belohnt oder bestraft wird:
positive (belohnende), negative (bestrafende) -en;
c) (bildungssprachlich) gegen jemanden gerichtete Maßnahme zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens oder zur Bestrafung:
gegen Streikteilnehmer gerichtete Sanktionen der Unternehmensleitung;
Die Jugendlichen müssen sich strikte an die Hausregeln halten … Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit Sanktionen rechnen (NZZ 3. 5. 83, 21).
3. (Rechtssprache) Teil, Klausel eines Gesetzes o. Ä., worin die Rechtsfolgen eines Verstoßes, die gegebenenfalls zu verhängende Strafe festgelegt sind:
die im Bußgeldkatalog verzeichneten Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten;
welche Sanktionen sieht der Vertrag, Gesetzentwurf vor?;
Hier bietet sich ebenfalls die Vereinbarung ausdrücklicher Geheimhaltungspflichten an, die u. U. die Sanktion der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eröffnet (Handelsblatt 1. 3. 99, 44).
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