Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
niederlegen
nie|der|le|gen :1. (gehoben) aus der Hand, auf den Boden legen; hinlegen:
einen Kranz am Ehrenmal niederlegen;
Ü die Soldaten legten die Waffen nieder (hörten auf zu kämpfen);
Legt die Handwaffen in den Schnee nieder! (Plievier, Stalingrad 231);
ich …, legte das alles … auf die gehäkelte Decke des Tisches nieder (Th. Mann, Krull 185).
2. a) (gehoben) jemanden hinlegen, zur Ruhe legen:
das Kind niederlegen;
b) (besonders bayrisch, österreichisch) sich hinlegen, schlafen legen, zur Ruhe legen; zu Bett gehen:
er legte sich auf das/auf dem Sofa nieder;
Und er hatte die löbliche Absicht, sich niederzulegen, und zwar mit Hut und Mantel, denn so ist es wärmer (Lebert, Wolfshaut 183);
Nach dem Essen legte sich der Wärter abermals zu kurzer Ruhe nieder (Hauptmann, Thiel 14);
R da legst [du] dich nieder! (umgangssprachlich; nein, so etwas!; Ausruf des Erstaunens).
3. etwas nicht weitermachen, ausüben:
ein Mandat, das Amt, das Kommando niederlegen;
müde legte sie die Arbeit nieder (hörte auf zu arbeiten);
die Arbeiter legten aus Protest die Arbeit nieder (traten in Streik);
Übrigens legte er am folgenden Tag wegen Überbürdung die Behandlung nieder und übertrug sie an Doktor Müller (Th. Mann, Tod 90).
4. (selten) (ein Gebäude o. Ä.) abbrechen, einreißen:
eine Mauer, ein Haus niederlegen;
einen Baum niederlegen (fällen);
man kann sie (= die Fabriken) heute nicht niederlegen, sie stören offensichtlich auch nicht allzu sehr (Kosmos 2, 1965, 52).
5. (gehoben) schriftlich festhalten:
etwas schriftlich, in einem Aufsatz niederlegen;
der im Testament niedergelegte Letzte Wille;
In Japan war es üblich, dass ein Staatsmann sein letztes Wort in Versen niederlegte (Thieß, Reich 47);
Die Bestimmungen über die Ausnahmegewalt des Reichspräsidenten waren in Artikel 48 der Weimarer Verfassung … niedergelegt (Fraenkel, Staat 80 f.)
6. (veraltet) hinterlegen.
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