Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
haften
1hạf|ten [mittelhochdeutsch haften, althochdeutsch haftēn, wahrscheinlich zu dem unter ↑ "-haft" genannten adjektivischen Partizip]:a) aufgrund seiner Haftfähigkeit [in bestimmter Weise] an, auf etwas festkleben:
das Klebeband, das Etikett haftet gut, schlecht;
das Pflaster haftete nicht auf der feuchten Haut;
b) sich [hartnäckig] an, auf der Oberfläche von etwas, in einem Material festgesetzt haben:
Staub, Schmutz, Farbe haftet an den Schuhen, war an den Schuhen haften geblieben;
das Parfüm haftet lange auf der Haut;
Ü ein Makel haftet an ihm (er ist mit einem Makel behaftet, trägt einen Makel an sich);
bei ihm haftet nichts (umgangssprachlich; er hat ein schlechtes Gedächtnis, vergisst alles);
haftende Eindrücke;
schimmernde Tropfen hafteten … auf den Blättern der Rose (Th. Mann, Hoheit 195);
die schmieren sich ein bisschen Parfüm an die Kleidung, nur damit dieser Gestank nicht so zutage tritt, der in der Kleidung haftet (Klee, Pennbrüder 112);
Er schaut in eingecremte Kindergesichter, an denen der Staub haften bleibt (Zenker, Froschfest 44);
Es haftet nicht der Eindruck, den man … mitgenommen hat (Gregor-Dellin, Traumbuch 131);
c) (in Bezug auf die Reifen eines Autos) Bodenhaftung haben:
auf der regennassen Straße haften die Reifen schlecht.
2hạf|ten [mittelhochdeutsch (Rechtssprache) haften = bürgen, identisch mit 1"haften", Bedeutungsentwicklung wohl in Anlehnung an 1"Haft"]:
a) für jemanden, jemandes Handlungen, für etwas die 2"Haftung" tragen, im Falle eines eintretenden Schadens o. Ä. Ersatz leisten müssen:
Eltern haften für ihre Kinder;
wir haften nicht für Ihre Garderobe;
die Transportfirma haftet für Beschädigungen;
für jemandes Schulden haften (Rechtssprache; bürgen, Sicherheit leisten);
b) (Rechtssprache, Wirtschaft) als Gesellschafter eines Unternehmens, als Unternehmen in bestimmter Weise mit seinem Vermögen eintreten müssen:
beschränkt, unbeschränkt, einzeln, gesamtschuldnerisch, mit seinem Vermögen haften;
ein persönlich haftender Gesellschafter;
auf Schadenersatz haften (Rechtssprache; im Hinblick auf Schadenersatz die Haftung tragen);
c) für jemanden, etwas einem anderen gegenüber verantwortlich sein, einstehen müssen:
er haftet [mir] dafür, dass niemandem etwas zustößt;
nun hafte die Stadt mit ihrer Ehre für … die Kaiserin (trage die Verantwortung für ihre Sicherheit; Benrath, Konstanze 78);
So wurde Berlin auch Ausgangspunkt für den Weltkrieg und schließlich für den Holocaust. Wir alle haften für unsägliches Leid, das im deutschen Namen geschehen ist (R. v. Weizsäcker, Deutschland 73).
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