Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
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Grundgesetz
Grụnd|ge|setz, das:1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit:
ein philosophisches, biologisches Grundgesetz;
ein Grundgesetz der modernen Wirtschaft, der Natur;
Es gibt nämlich ein eisernes, unabdingbares Grundgesetz in dieser Welt: Jedes Lebewesen hat die Aufgabe, alle in ihm vorhandenen Möglichkeiten zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen (Natur 70).
2. a) (früher) verfassungsrechtlich besonders bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz;
b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung (Abk.: GG):
das Grundgesetz wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden;
etwas verstößt gegen den Sinn des Grundgesetzes;
etwas ist im Grundgesetz geregelt, verankert;
Die Väter des Grundgesetzes wollten vermeiden, dass … (Spiegel 41, 1982, 18);
die »Staatsgewalt«, die doch laut Grundgesetz vom Volke ausgeht (Kühn, Zeit 427);
der Minister, der laut Grundgesetz sein Ressort in eigener Verantwortung leiten soll (Dönhoff, Ära 25);
Nach dem Grundgesetz darf niemand zu einer bestimmten Religion gezwungen werden (Hörzu 12, 1975, 113).
Grụnd|ge|setz, das:1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit:
ein philosophisches, biologisches Grundgesetz;
ein Grundgesetz der modernen Wirtschaft, der Natur;
Es gibt nämlich ein eisernes, unabdingbares Grundgesetz in dieser Welt: Jedes Lebewesen hat die Aufgabe, alle in ihm vorhandenen Möglichkeiten zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen (Natur 70).
2. a) (früher) verfassungsrechtlich besonders bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz;
b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung (Abk.: GG):
das Grundgesetz wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden;
etwas verstößt gegen den Sinn des Grundgesetzes;
etwas ist im Grundgesetz geregelt, verankert;
Die Väter des Grundgesetzes wollten vermeiden, dass … (Spiegel 41, 1982, 18);
die »Staatsgewalt«, die doch laut Grundgesetz vom Volke ausgeht (Kühn, Zeit 427);
der Minister, der laut Grundgesetz sein Ressort in eigener Verantwortung leiten soll (Dönhoff, Ära 25);
Nach dem Grundgesetz darf niemand zu einer bestimmten Religion gezwungen werden (Hörzu 12, 1975, 113).