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gerichtsnotorisch
ge|rịchts|no|to|risch (Rechtssprache):vom 1"Gericht" amtlich zur Kenntnis genommen:
seine Straftaten sind gerichtsnotorisch;
Seit vergangenem Dienstag sind die angeblichen Regierungskontakte ins Milieu sogar gerichtsnotorisch (Spiegel 5, 1997, 139).
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