Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
genehmigen
ge|neh|mi|gen :1. (besonders amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jemand als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten:
die Baubehörde hat den Anbau genehmigt.
2. (umgangssprachlich scherzhaft) sich den ↑ "Genuss" (1) von etwas gestatten:
sich ein Gläschen Wein genehmigen;
soll ich mir noch ein Paar Würstchen genehmigen (Döblin, Alexanderplatz 93);
als sie ein einziges Schlückchen genehmigte (zu sich nahm; Klepper, Kahn 113);
sich einen genehmigen (umgangssprachlich scherzhaft; einen Schnaps o. Ä. trinken: von jenen, welche darauf bestehen, niemals vor fünf Uhr nachmittags einen zu genehmigen [Bamm, Weltlaterne 127]).
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