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Gefälligkeitsakzept
Ge|fạ̈l|lig|keits|ak|zept, das (Bankwesen):aus Gefälligkeit gegebenes Akzept, wobei sich der Aussteller gegenüber dem Akzeptanten verpflichtet, den Wechselbetrag vor Verfall des Wechsels bereitzustellen.
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