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Exemtion
Ex|em|ti|on, die; -, -en [lateinisch exemptio = das Herausnehmen]:1. (Rechtssprache) rechtsübliche oder gesetzliche generelle Freistellung (besonderer Personenkreise, Institutionen usw.) von bestimmten Lasten und Pflichten oder von der normalen Gerichtsbarkeit:
die Exemtion der Juden vom kanonischen Zinsverbot (Fraenkel, Staat 141).
2. Ausgliederung (z. B. eines Klosters aus dem kirchlichen Verband und Unterstellung unter einen höheren oder besonders eingesetzten Geistlichen).
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