Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
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beiladen
bei|la|den:1. zu einer anderen, der eigentlichen Ladung [in einem Möbel-, Güterwagen, Schiff o. Ä.] laden:
seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport beiladen.
2. (Rechtssprache) jemanden, der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden:
Einem verfassungsgerichtlichem Verfahren können in bestimmten Fällen Beteiligte … von Amts wegen beigeladen werden (Fraenkel, Staat 340);
Dagegen (= gegen diese Entscheidung) legte der beigeladene Verlag Berufung ein (Börsenblatt 13, 1965, 230).
bei|la|den
seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport beiladen.
2. (Rechtssprache) jemanden, der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden:
Einem verfassungsgerichtlichem Verfahren können in bestimmten Fällen Beteiligte … von Amts wegen beigeladen werden (Fraenkel, Staat 340);
Dagegen (= gegen diese Entscheidung) legte der beigeladene Verlag Berufung ein (Börsenblatt 13, 1965, 230).