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Akkusationsprinzip
Ak|ku|sa|ti|ons|prin|zip, das; -s [zu lateinisch accusatio = Anklage] (Rechtssprache):im Strafprozessrecht geltendes Prinzip, nach dem das Gericht ein Strafverfahren erst übernimmt, wenn durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde.
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