Duden - Das Bedeutungswörterbuch
genehmigen
ge|neh|mi|gen [gə'ne:mɪgn̩]:1. (besonders amtlich, offiziell) die Ausführung, Verwirklichung einer Absicht, die jmd. als Antrag, Gesuch o. Ä. vorgebracht hat, gestatten:
die Behörde hat seinen Antrag, sein Gesuch genehmigt.
Syn. : ↑ "absegnen" (ugs. ), ↑ "anerkennen", ↑ "annehmen", ↑ "bewilligen", ↑ "billigen", ↑ "zulassen", ↑ "zustimmen".
2. <+ sich> (ugs. scherzh. ) sich den Genuss von etwas gestatten:
sie genehmigte sich ein Gläschen Sekt.
Syn. : sich ↑ "leisten" (ugs. ).
ge|neh|mi|gen [gə'ne:mɪgn̩]
die Behörde hat seinen Antrag, sein Gesuch genehmigt.
Syn. : ↑ "absegnen" (ugs. ), ↑ "anerkennen", ↑ "annehmen", ↑ "bewilligen", ↑ "billigen", ↑ "zulassen", ↑ "zustimmen".
2. <+ sich> (ugs. scherzh. ) sich den Genuss von etwas gestatten:
sie genehmigte sich ein Gläschen Sekt.
Syn. : sich ↑ "leisten" (ugs. ).