Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Weihesakrament
   nach der Glaubensüberzeugung der röm.-kath. Kirche u. mehrerer anderer Kirchen, vor allem der ostkirchlichen Orthodoxie, eines der sieben Sakramente der Kirche. Zur Geschichte u. zu theol. Zusammenhängen: Amt. Zur geltenden kath. Lehre: Als geordnete Gemeinschaft ist die Leitung der Kirche institutionalisiert. Wurde früher ihre ”Gewalt“ (”potestas“, Vollmacht) überbetont, so suchte das II. Vaticanum sie eher als ”Dienst“ oder ”Aufgabe“ (”munus“) zu verstehen. Die Leitungsaufgabe im ganzen hat eine sakramentale u. eine ”hoheitliche“ Seite oder Dimension. Sie läßt sich hinsichtlich ihrer ”Fülle“ betrachten; sie muß aber nicht immer als ganze übertragen werden, sondern kann entsprechend den Umständen u. den Bedürfnissen einer sachgerechten Ausübung mit bestimmten Schwerpunktsetzungen u. Begrenzungen versehen werden. Zur Zeit existieren drei Abstufungen dieser Übertragung: der Anteil des Diakons, der des Priesters (Priestertum) u. der des Bischofs . Die Abstufungen gelten im sakramentalen wie im ”hoheitlichen“ Bereich. Vom frühen Mittelalter an stand die Priesterweihe unter der Schwerpunktsetzung des Sakramentalen bei der Eucharistiefeier am höchsten: Durch sie wird der Priester befugt, diese Feier leitend zu vollziehen. Der Diakon verkörpert den Bezug dieser Feier zur Diakonie der Kirche. Der Bischof steht ”hoheitlich“ am höchsten, da er befugt ist, dem Priester durch die Weihe die Befugnis zum leitenden Vollzug der Eucharistiefeier mitzuteilen. Das II. Vaticanum sah die ”Fülle“ des W. in der sakramentalen Bischofsweihe, während die sakramentalenWeihen zum Diakon u. Priester in unterschiedlicher Weise daran Anteil geben. Ferner sprach es von einer gestuften Teilhabe an der Sendung u. an den drei ”Ämtern “ Jesu Christi. Beim W. besteht die sakramentale Liturgie aus der Handauflegung (normalerweise durch den Bischof) u. dem Weihegebet. Dadurch wird dem neuen Amtsträger im Vertrauen auf den das Gebet erhörenden Gott die nötige Gnade von Gott her zugesagt, das Amt zum Segen der Kirche u. zum eigenen Heil auszuüben; nur dem Geweihten wird sie nicht zuteil, der sich schuldhaft u. ungläubig gegen sie verschließt. Es wird diskutiert, ob das W. immer erst ein kirchliches Amt überträgt oder ob es auch Fälle gibt, in denen eine faktische Amtsausübung durch das W. amtlich bestätigt wird. Das W. ist nicht wiederholbar (sakramentaler Charakter); die mit ihm mitgeteilten Amtsbefugnisse können jedoch entsprechend der zugeteilten Jurisdiktion eingeschränkt oder auch ”suspendiert “ werden. – Die aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen sehen im allgemeinen die Taufe als das W. an; das Fehlen des Weihesakramentes ist in der Sicht des II. Vaticanums der Grund dafür, daß die ursprüngliche u. vollständige Wirklichkeit (”substantia“) der Eucharistie nicht gegeben ist (UR 22 ). Die Weihen der anglikanischen Kirche wurden durch eine umstrittene, nicht definitive Erklärung Papst Leos XIII. 1896 für ungültig erklärt. Vgl. auch Ämteranerkennung.
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