Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Vollmacht
   heißt eine ständige oder zeitweilige rechtliche Fähigkeit zu Anordnungen u. Handlungen, die andere als legitim u. als moralisch bindend anzuerkennen haben. In einer solchen Definition ist nicht mit ausgesagt, ob es sich um ein ”Können“ handelt, zu dem andere grundsätzlich nicht fähig sind, oder um ein ”Sollen“ oder ”Dürfen“. Eine V. kann sich aus den objektiven Verhältnissen ergeben (z. B. Erziehungsrecht der Eltern) oder vonseiten eines dazu legitimierten Dritten übertragen werden (z. B. richterliche V.). Nach kath. Glaubensverständnis existieren in der Kirche Vollmachten, die dem Willen Gottes entsprechen u. die teils sakramentaler, teils ”hoheitlicher“ Art sind. Die frühere Rechtssprache bezeichnete sie als ”Gewalten“ (”potestates“). Eine Alternative dazu wäre ”Aufgabe“ oder ”Befugnis“ (”munus“). Ihre Übertragung geschieht entsprechend der Zweiteilung (sakramental u. ”hoheitlich“) durch das [c darkviolet]Weihesakrament bzw. durch einen nichtsakramentalen rechtlichen Akt (vgl. [c darkviolet]Jurisdiktion) vonseiten der Kirchenleitung. Da beide aufeinander hingeordnet, aber nicht identisch sind, müssen sie nicht immer ein u. derselben Person zusammen übertragen werden. – Amt .
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