Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Privatoffenbarung
   ist ein Begriff, der zur Unterscheidung von der allgemeinen, ”öffentlichen“ Offenbarung geprägt wurde u. Glaubenserfahrungen bezeichnet, die einzelne Menschen machen, denen sich bestimmte Glaubensinhalte erschließen, so daß sie darüber kommunikativ Mitteilung machen können. Diese Inhalte gehören nicht zu dem Glaubensgut, das der Kirche im ganzen u. ihrem Lehramt zur Bewahrung u. Verkündigung anvertraut ist. Keine P. muß von allen Glaubenden mit dem religiösen Glauben angenommen werden, der der ”öffentlichen“ Offenbarung gilt. Eine P. kann für den einzelnen Menschen, dem sie gegeben wurde, durchaus eine Glaubenspflicht begründen, wenn für ihn feststeht, daß Gott sich ihm in einer besonderen Weise geoffenbart habe. Andere als der betroffene Mensch können einer solchen P. nur in dem Maß vertrauen, als dieser Betroffene für sie menschlich glaubwürdig ist. Nach einer kath. kirchlichen Regelung aus dem 18. Jh. kommt der höchsten kirchlichen Lehrautorität das Urteil über die ”Echtheit“ (Authentizität“) einer P. zu; da diese sich selber nicht ausweisen kann (auch nicht durch Erscheinungen u. [c darkviolet]Wunder), kann eine entsprechende Erklärung nur bedeuten, daß die Inhalte der P. in Einklang mit der allgemeinen Offenbarung stehen. Über die Tatsächlichkeit einer P. urteilt die Lehrinstanz nicht. Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß eine echte P., die einem Menschen zur Vertiefung seiner Glaubenseinsicht u. im Sinn einer ”prophetischen Sendung“ mit Impulsen für eine aktuelle Situation der Kirche gegeben wurde, vom Menschen falsch interpretiert oder bewußt verzerrt wurde. Wenn eine vermeintliche P. mit schwärmerischem Enthusiasmus, Geltungssucht u. Sektierertum verbunden ist, handelt es sich meist um Einbildungen, subjektive, plötzliche Manifestationen des Unterbewußtseins. Keine P. kann u. darf den Anspruch erheben, die in AT u. NT festgehaltene Offenbarung Gottes zu verbessern oder auch nur zu ergänzen.
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