Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Lex orandi – lex credendi
   die Kurzfassung eines Satzes aus der Schrift ”Indiculus“ (Cap. 9), der wörtlich lautet: ”Die Norm des Fürbittgebets bestimme die Norm des Glaubens“. Der ”Indiculus de gratia“ wird dem Laientheologen Prosper von Aquitanien († nach 455) zugeschrieben. Der zitierte Satz steht im Kontext einer Widerlegung des Semipelagianismus u. besagt in seiner streng gnadentheologischen Intention: Die Notwendigkeit des fürbittenden Gebets beweist die Pflicht, an die Notwendigkeit der Gnade zu glauben. Die Kurzformel wird zu Unrecht von der Liturgiewissenschaft an Anspruch genommen, um die Geltung der Liturgie als bedeutende Quelle der theol. Erkenntnis u. als Norm der christlichen Wahrheit vom kirchlichen Altertum her zu legitimieren. Daß die Liturgie so aufgefaßt werden kann, sei nicht bestritten, doch sind Grenzen zu beachten: Wo die Liturgie nicht eindeutig eine Glaubensaussage machen will oder unbezweifelbar voraussetzt, darf keine aus ihr herausinterpretiert werden. Die liturgischen Formulierungen (auch der Fürbitten!) beweisen oft nur geringen theol. Sachverstand ihrer Verfasser(innen). Die liturgische Praxis bietet keine historische Sicherheit für Glaubensübungen (aus der Verehrung von ”Joachim u. Anna“ kann wie bei etlichen anderen Heiligen nicht auf deren historische Existenz geschlossen werden).
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