Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Konstantinopel
   (davon heute Istanbul, schon in vorchristlicher Zeit Byzantion, nach Kaiser Konstantin † 337 benannt), Stätte wichtiger Konzilien u. Synoden. Das I. Konzil von K. (als 2. ökumenisches gezählt) tagte vomMai bis Juli 381 in K. Die Intention des Kaisers Theodosius war, dem Glauben von Nikaia weitere Geltung zu verschaffen. Wegen der Diskussion über den Heiligen Geist konnten die Pneumatomachen (Makedonianer) nicht dafür gewonnen werden. Das Konzil äußerte sich (gegen Subordinatianismus, Modalismus u. Apollinarismus) verbindlich zur Trinitäts-Lehre u. ausdrücklich zur göttlichen Würde u. Verehrung des Hl. Geistes. Das Nicaeno-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis (DS 150; NR 250) geht vielleicht auf dieses Konzil zurück; es wurde jedenfalls vom Konzil von Chalkedon 451 als Interpretation u. Bestätigung des Bekenntnisses von Nikaia anerkannt. – Das II. Konzil von K. (als 5. ökumenisches gezählt) tagte vom 5. 5. bis 2. 6. 553 auf Befehl des Kaisers Justinian I. Die östlichen Patriarchen u. 150 Bischöfe (nur sehr wenige aus dem Westen) nahmen teil u. verurteilten noch einmal den Nestorianismus (DS 421– 438; NR 180–192) u. die nur in Zerrbildern bekannte Theologie des Origenes (Origenismus) (DS 403–411, NR 325, 287, 891). – Das III. Konzil von K. (als 6. ökumenisches gezählt) tagte vom 7. 11. 680 bis zum 16. 9. 681 im Kuppelsaal (Trullos) des Kaiserpalastes, daher auch ”Trullanum“ genannt. Es verurteilte in der Intention, dem Konzil von Chalkedon zur Geltung zu verhelfen, den Monotheletismus (DS 548, 553–559; NR 220 f.). 681 verurteilte es neben ostkirchlichen Bischöfen auch Papst Honorius I., weil dieser denMonotheletenstreit als bloßesWortgezänk bezeichnet hatte. Papst Leo II. bestätigte 682 die Konzilsbeschlüsse u. die Verurteilung seines Vorgängers Honorius. – Das IV. Konzil von K. (seit der 2. Hälfte des 11. Jh. in der lat. Kirche als 8. ökumenisches Konzil gezählt, von den orthodoxen Ostkirchen nicht anerkannt) tagte vom 5. 10. 869 bis 28. 2. 870 u. exkommunizierte in der komplizierten Situation der Auseinandersetzung von Ost- u. Westkirchen den griech. Patriarchen Photios (vgl. DS 650–664; NR 328). Auf einer Synode, die 879–880 in K. mit 380 Bischöfen der östlichen Kirchen stattfand, stimmten die röm. Legaten auf Weisung des Papstes Johannes VII. der Aufhebung der früheren Beschlüsse gegen Photios zu. – Eine Synode von 691–692 wurde von Kaiser Justinian II. u. 220 Bischöfen abgehalten (”Trullanum II“ oder ”Quinisextum“). Sie beschloß 102 Canones zur Reform des Staatskirchenrechts. Wegen der Übernahme westlicher (”jugoslawischer“) Bischofssitze in die Jurisdiktion von K., wegen der Unterschrift des Kaisers an 1. Stelle u. wegen des damit verbundenen ”östlichen“ Verständnisses des Konzils wurde die Synode von Rom nicht anerkannt. Für die orthodoxen Ostkirchen ist sie verbindlich u. zählt dort zu den ökumenischen Konzilien.
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