Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Konsens
   (lat. = Zustimmung, Übereinstimmung). Verständigen sich Gesprächspartner über Aussagen, die Tatsachen betreffen, oder über die Geltung von ethischen Normen u. erzielen sie Übereinstimmung (K.) aus überzeugenden Gründen, dann ist damit nach neueren philosophischen Auffassungen die Wahrheit einer Aussage oder die Geltung einer ethischen Norm festgestellt. In der Theologie bezeichnet K. in der Ehe die freie, ungezwungene Willenserklärung von Mann u. Frau, eine auf Dauer angelegte Lebens- u. Liebesgemeinschaft einzugehen. Der K. der Kirchenväter (”consensus patrum“) über eine Lehre als von Gott geoffenbarte gilt von den ersten Konzilien an als verbindlicher Hinweis bei der Frage nach geoffenbarten Glaubenswahrheiten. Der K. rechtgläubiger u. in ihrer Lehre bedeutender Theologen stellt ebenfalls eine herausragende theol. Erkenntnisquelle dar. Von größter Bedeutung ist der K. in der Gesamtheit der Glaubensgemeinschaft (”consensus fidelium“): Wenn sie ”ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens u. der Sitten äußert“, kann sie in diesem Glaubenssinn nicht irren (II. Vaticanum LG 12 ). Die Lehre des I. Vaticanums über die Unfehlbarkeit des Papstes widerspricht dieser Aussage nicht, denn eine dogmatisch verbindliche Äußerung des Papstes über einen Glaubensinhalt als von Gott geoffenbarten geht aus dem K. der Glaubensgemeinschaft hervor u. ist auf diesen zurückbezogen; das Dogma von 1870 besagt nur, daß die dogmatische Definition durch einen Papst in ihrem Verpflichtungscharakter nicht durch eine übergeordnete Größe überprüft werden kann. In der neuesten Diskussion über die Reichweite u. Verpflichtungsgrade der Äußerungen des höchsten kath. Lehramts wird zu Recht gesagt, daß eine von Gott geoffenbarteWahrheit nicht durch einen K. ”hervorgebracht“ wird. Ihre Erkenntnis jedoch war von den ältesten synodalen Vorgängen u. Konzilien her nicht nur an einmütigen K. gebunden, sondern sogar durch ”Mehrheitsentscheidungen “ möglich. Zur Aufhebung des Verpflichtungscharakters von Entscheidungen u. Weisungen: Rezeption .
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