Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Kirchenrecht
   heißt das Recht, das in der Kirche gilt u. ihr Leben als Gemeinschaft besonderer Art ordnet. In allen Kirchen (getrennten Konfessionen) gibt es Rechtsordnungen, die sich nach Begründung (aus dem ”Wesen “ der Kirche) u. konkreter Gestaltung stark voneinander unterscheiden. Im Bereich der kath. Kirche wird zum einen von einem Recht gesprochen, das in dem erkanntenWillen Gottes gründet, wenn es auch nicht unmittelbar in biblischer Zeit als der Zeit der öffentlichen Gottesoffenbarung als Recht formuliert wurde, das ”göttliche Recht“: Ius divinum . Zum andern existiert ein kirchliches Recht, das aus Gesetzen besteht, die von der kirchlichen Autorität legitim erlassen wurden u. die sich oft auf ”göttliches Recht“ zurückbeziehen; außerdem gehört das Gewohnheitsrecht zum kirchlichen Recht. Hauptsächliche Quelle des K. in der lat. Kirche ist der CIC , der 1983 in Kraft trat. Das ”göttliche Recht“ wird nicht als starr u. unflexibel verstanden; vielmehr gelten bei seiner Erkenntnis u. bei seiner Anwendung auf konkrete Situationen analoge Prinzipien wie bei der Dogmenentwicklung. Im rein kirchlichen Recht sind erst recht Änderungen u. Anpasssungen an veränderte Zeiten möglich u. z.T. geboten. Kriterien zur Änderung des K. ergeben sich nicht nur aus dem Achten auf die ”Zeichen der Zeit“, die angeben, was in der Kirche ”heute“ geboten ist, sondern auch aus kritisch-hermeneutischer Reflexion über Entstehungszusammenhänge des K. (z. B. des Ehe- u. Verwaltungsrechts). Auch bei Begründungen aus einem ”göttlichen Recht“ fehlt oft eine überzeugende Argumentation, so daß die Verbindlichkeit von Normen im Einzelfall nicht immer leicht zu erkennen ist. Vertreter des K. fordern oft die Anerkennung ihrerWissenschaft als einer theol.Wissenschaft. Eine Ansammlung von aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten (aus dem NT , dem II. Vaticanum) ohne Reflexionshintergrund genügt solchen Ansprüchen nicht. Die kirchliche Autorität erspart sich nicht selten die Mühe einsichtiger Begründung ”göttlichen Rechts“ u. fordert statt dessen disziplinarisch ”Unterwerfung“ unter ”authentische“ u. ”definitive“ Weisungen. Willfährige Kirchen-rechtsvertreter, eine Minderheit, neigen dazu, disziplinarische Anweisungen in den Rang ”unfehlbarer“ Lehren hinaufzusteigern, Gehorsam nicht nur von Laien, sondern auch von Bischöfen unter Androhung von Strafen (!) einzufordern u. den ”Gesetzgeber“ über das Konzil zu stellen. ”Kirchenrechtlich zulässig ist für den Diözesanbischof einzig die gehorsame Umsetzung des päpstlichen Befehls gegenüber den Gläubigen u. dem Staat“ – Äußerungen von Handlangern dieser Art zeigen, daß eine totalitäre, dem Führerprinzip anhängende Mentalität auch noch 1999 Begründungen ersetzen soll. Aus der Rechtsgeschichte sind nachsichtige Anwendungen kirchlicher Normen leicht zu erkennen: Epikie gilt als Tugend; bei rein kirchlichen Gesetzen gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß sie bei schwerem Nachteil nicht verpflichten; Bischöfe müssen röm. Anweisungen nicht befolgen, wenn sie schweren Schaden für ihre Ortskirche befürchten (”Remonstrationsrecht“) usw. – K. ist auch der Name einer theol. wissenschaftlichen Disziplin, die zu den ältesten zählt, da sie auf den schon im 5. Jh. greifbaren Sammlungen der Konzilskanones beruht. Von griech. ”Kanon“ (= Richtmaß) her wurden die ältere Bezeichnung ”kanonisches Recht“ für K. u. ”Kanonistik“ für die wissenschaftliche Beschäftigung damit abgeleitet. Die Sammlung von Quellen des K. ist umfangreich u. wird oft zu Gesetzesinterpretationen herangezogen. Eine bedeutende Quelle ist Gratians Dekretensammlung um 1142.
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Ansicht: Kirchenrecht