Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Jurisdiktion
(lat. = Rechtsprechungsbefugnis), bezeichnet im kath. Kirchenrecht im umfassenden Sinn die Befugnis zur Leitung (”hoheitliche Hirtengewalt “, ”potestas regiminis“) in inneren u. äußeren Angelegenheiten. Voraussetzung für die Erteilung der J. ist das Weihesakrament, das jedoch noch nicht von selbst zur Ausübung der J. berechtigt. Vielmehr kommt den Inhabern der drei Weihestufen des kirchlichen Amtes eine unterschiedliche J. zu: Jurisdiktionsprimat des Papstes, J. des Bischofs im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Diözese, J. des Priesters im engen Sinn als Vollmacht zur Absolution im Bußsakrament, im erweiterten Sinn im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Pfarrei. Laien können bei der Ausübung der J. ”mitwirken“.
(lat. = Rechtsprechungsbefugnis), bezeichnet im kath. Kirchenrecht im umfassenden Sinn die Befugnis zur Leitung (”hoheitliche Hirtengewalt “, ”potestas regiminis“) in inneren u. äußeren Angelegenheiten. Voraussetzung für die Erteilung der J. ist das Weihesakrament, das jedoch noch nicht von selbst zur Ausübung der J. berechtigt. Vielmehr kommt den Inhabern der drei Weihestufen des kirchlichen Amtes eine unterschiedliche J. zu: Jurisdiktionsprimat des Papstes, J. des Bischofs im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Diözese, J. des Priesters im engen Sinn als Vollmacht zur Absolution im Bußsakrament, im erweiterten Sinn im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Pfarrei. Laien können bei der Ausübung der J. ”mitwirken“.