Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Imputationsgerechtigkeit
   (lat. ”imputatio“ = Anrechnung), eine Bezeichnung für das Verständnis der Rechtfertigung bei manchen Reformatoren (v. a. Ph. Melanchthon †1560): Gott rechne in der Rechtfertigung dem Sünder seine Sünden nicht mehr an, weil er ihm aus reiner Gnade die Gerechtigkeit Jesu Christi anrechne. Dieses Gerechtmachen ist in Wirklichkeit ein bloß äußerliches, einem gnädigen Gerichtsakt vergleichbares (”forensisches“) Gerechtsprechen; die Gerechtigkeit vor Gott wird dem Sünder in Wirklichkeit nicht innerlich zu eigen. Das Konzil von Trient hielt im Bemühen um eine biblische Basis dem gegenüber daran fest, daß in der Rechtfertigung ein Sünder auch innerlich ein wirklich Gerechtfertigter wird (Röm 8, 1 u. ö.). Dennoch kann die Existenz einer I. auch in einem kath. Sinn mit biblischer Begründung angenommen werden, da die Schrift sagt, daß die Sünden allein aus der Gnade Jesu Christi nicht angerechnet werden (Röm 4; Gal , 6; 2 Kor 5, 19) u. nichts im Sünder vom Menschen her Grund der Rechtfertigung ist. Da die reformatorische Formel Simul iustus et peccator , die kurz die bleibende Sündigkeit des gerechtfertigten Menschen ausspricht, einen gut kath. Sinn hat u. da heute auf ev. Seite oft gelehrt wird, mit I. solle die rein gnadenhafte Unverfügbarkeit der Rechtfertigung ausgesagt, die wahre u. wirkliche Gerechtmachung des Sünders aber nicht geleugnet werden, kann die Lehre von der I. keine wirklichen Unterscbiede zwischen kath. u. nichtkath. Christen mehr bezeichnen (Rahner-Vorgrimler 1961, 180).
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