Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Gebote der Kirche
können in einem weiteren Sinn alle kirchlichen Weisungen genannt werden, die der konkreten Verwirklichung der Gebote Gottes dienen wollen. Im engeren Sinn werden fünf Weisungen G. d. K. genannt (1555 im Katechismus des P. Canisius formuliert u. vom ”Weltkatechismus “ 1992 wiederholt): 1) Heiligung der Feiertage, 2) Mitfeier der Eucharistie an Sonn- u. gebotenen Feiertagen, 3) eucharistische Kommunion in der Osterzeit (u. in Todesgefahr), 4) jährlich einmalige Beicht, falls eine schwere Sünde vorliegt, 5) Abstinenz u. Fasten an bestimmten Tagen. Eine spontane, charismatische Verwirklichung der Kirche ist über einen längeren Zeitraum u. in einer pluralistischen Gesellschaft, zu der die Kirche selber geworden ist, ohne ”Minimalforderungen“ nicht zu erwarten. Aufgrund der geschichtlich-gesellschaftlichen Struktur der Kirche müssen die G. d. K. als Zeugnisse des jeweils aktuellen Selbstverständnisses der Kirche angesehen werden. Sie unterliegen daher auch dem legitimen Wandel dieses Selbstverständnisses, insofern dieser nicht das theol. Wesen der Kirche, sondern ihren geschichtlichen Vollzug betrifft. Daher wurden im 20. Jh. G. d. K. bzw. Verbote der Kirche aufgehoben (Lektüre indizierter Bücher, Verbot der Feuerbestattung) oder stark geändert (”eucharistische Nüchternheit“, Fleischverbot an Freitagen, erweitertes Fasten). Mit G. d. K. kann der kirchliche Gesetzgeber nicht denWillen Gottes als dessen Stellvertreter konstituieren, daher kann er auch nicht als Stellvertreter Gottes die Menschen zur Einhaltung bloßer G. d. K. sittlich unmittelbar verpflichten. Die G. d. K. verpflichten nur insofern, als sie im christlichen Willen, Kirche zu sein u. kirchlich zu leben, im konkreten Fall mitenthalten sind.
können in einem weiteren Sinn alle kirchlichen Weisungen genannt werden, die der konkreten Verwirklichung der Gebote Gottes dienen wollen. Im engeren Sinn werden fünf Weisungen G. d. K. genannt (1555 im Katechismus des P. Canisius formuliert u. vom ”Weltkatechismus “ 1992 wiederholt): 1) Heiligung der Feiertage, 2) Mitfeier der Eucharistie an Sonn- u. gebotenen Feiertagen, 3) eucharistische Kommunion in der Osterzeit (u. in Todesgefahr), 4) jährlich einmalige Beicht, falls eine schwere Sünde vorliegt, 5) Abstinenz u. Fasten an bestimmten Tagen. Eine spontane, charismatische Verwirklichung der Kirche ist über einen längeren Zeitraum u. in einer pluralistischen Gesellschaft, zu der die Kirche selber geworden ist, ohne ”Minimalforderungen“ nicht zu erwarten. Aufgrund der geschichtlich-gesellschaftlichen Struktur der Kirche müssen die G. d. K. als Zeugnisse des jeweils aktuellen Selbstverständnisses der Kirche angesehen werden. Sie unterliegen daher auch dem legitimen Wandel dieses Selbstverständnisses, insofern dieser nicht das theol. Wesen der Kirche, sondern ihren geschichtlichen Vollzug betrifft. Daher wurden im 20. Jh. G. d. K. bzw. Verbote der Kirche aufgehoben (Lektüre indizierter Bücher, Verbot der Feuerbestattung) oder stark geändert (”eucharistische Nüchternheit“, Fleischverbot an Freitagen, erweitertes Fasten). Mit G. d. K. kann der kirchliche Gesetzgeber nicht denWillen Gottes als dessen Stellvertreter konstituieren, daher kann er auch nicht als Stellvertreter Gottes die Menschen zur Einhaltung bloßer G. d. K. sittlich unmittelbar verpflichten. Die G. d. K. verpflichten nur insofern, als sie im christlichen Willen, Kirche zu sein u. kirchlich zu leben, im konkreten Fall mitenthalten sind.