Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Bann, Exkommunikation, Anathema
Bann bezeichnet religionsgeschichtlich oft einen Tabubereich. Im AT begegnet die Überzeugung von der Notwendigkeit, Menschen mit schwerer Schuld aus der ”Mitte“ des Eigentumsvolkes Gottes zu entfernen u. sie so aus einem heiligen Bereich in den des Unreinen u. Bösen, des Zornes Gottes zu ”versetzen“, d h. eigentlich: sie als diesem durch eigene Entscheidung zugehörig zu erklären. Das Frühjudentum entwickelte auf dieser Grundlage ein Ausschlußverfahren, das von stufenweiser Befristung der Distanzierung bis zur Erklärung eines Totalausschlusses aus der Synagoge reichte. Dabei trat die Tendenz zutage, Strafe möglichst nicht zur Vergeltung, sondern zur Besserung auszusprechen. Die frühchristlichen Gemeinden übernahmen den so vorgeformten Bann (vgl. das gestufte Verfahren Mt 18, 15–18). Im paulinischen u. deuteropaulinischen Schrifttum wird er als Anathema (griech. = dem Fluch Verfallenes) bezeichnet (1 Kor 5, 1–5; 1 Tim 1, 18 ff.; Tit , 9 ff. u. ö.). Die Bannvorstellungen bilden auch den Hintergrund zu denWorten vom Binden und Lösen . – In der kirchlichen Rechtstradition wurde der Bann zum Kirchenbann, der Exkommunikation (lat. = Ausschluß von der Gemeinschaft). Die kirchliche Praxis erlebte vielfachen politischen Mißbrauch der Exkommunikation. In ev. Kirchenordnungen lebt der Bann als Ausschluß vom Abendmahl (nach Ermahnung u. Berufungsmöglichkeit) weiter. Im neuen kath. Kirchenrecht sind Besserungsstrafen vorgesehen, die jedoch keinen Ausschluß aus der Kirche bedeuten (CIC von1983 can. 1331 f. 1338). Der Exkommunikation, vor allem dem Abbruch der Kommunikation im Bereich der Sakramente u. dem Verlust anderer kirchlicher ”Rechte“, unterliegen Häresie, Verunehrung der Eucharistie, illegale Bischofsweihe, Attentat auf den Papst u. Abtreibung (can. 1364 1367 1382 1377 1398). Die heute problematische Voraussetzung der Wirksamkeit eines Kirchenbanns ist der Wunsch der Bestraften, mit allen Rechten zur kirchlichen Gemeinschaft zu gehören (viele wollen das gar nicht). Im Bußsakrament ist ein Kern der biblischen Bannauffassung – Distanzierung vom ”Todsünder“ – erhalten. – Seit der Synode von Elvira um 300 ist das Wort ”Anathema“ eine Drohung, die oft auf Konzilien u. Synoden unkirchlichen Lehrsätzen u. Auffassungen beigefügt wurde. Sie meint ”an sich“ den Kirchenbann, aber auch das Gericht Gottes. Gelegentlich versuchte die kirchliche Autorität (wie z. B. auf dem Konzil von Trient), auch reine Disziplinärforderungen mit der Androhung des Anathema durchzusetzen. Auf dem I. Vaticanum bedeutete das Anathema, daß das kontradiktorische Gegenteil des betreffenden verurteilten Satzes dogmatisch verpflichtende Glaubenslehre ist. Johannes XXIII. († 1963) motivierte das II. Vaticanum dazu, auf jedes Anathema zu verzichten.
Bann bezeichnet religionsgeschichtlich oft einen Tabubereich. Im AT begegnet die Überzeugung von der Notwendigkeit, Menschen mit schwerer Schuld aus der ”Mitte“ des Eigentumsvolkes Gottes zu entfernen u. sie so aus einem heiligen Bereich in den des Unreinen u. Bösen, des Zornes Gottes zu ”versetzen“, d h. eigentlich: sie als diesem durch eigene Entscheidung zugehörig zu erklären. Das Frühjudentum entwickelte auf dieser Grundlage ein Ausschlußverfahren, das von stufenweiser Befristung der Distanzierung bis zur Erklärung eines Totalausschlusses aus der Synagoge reichte. Dabei trat die Tendenz zutage, Strafe möglichst nicht zur Vergeltung, sondern zur Besserung auszusprechen. Die frühchristlichen Gemeinden übernahmen den so vorgeformten Bann (vgl. das gestufte Verfahren Mt 18, 15–18). Im paulinischen u. deuteropaulinischen Schrifttum wird er als Anathema (griech. = dem Fluch Verfallenes) bezeichnet (1 Kor 5, 1–5; 1 Tim 1, 18 ff.; Tit , 9 ff. u. ö.). Die Bannvorstellungen bilden auch den Hintergrund zu denWorten vom Binden und Lösen . – In der kirchlichen Rechtstradition wurde der Bann zum Kirchenbann, der Exkommunikation (lat. = Ausschluß von der Gemeinschaft). Die kirchliche Praxis erlebte vielfachen politischen Mißbrauch der Exkommunikation. In ev. Kirchenordnungen lebt der Bann als Ausschluß vom Abendmahl (nach Ermahnung u. Berufungsmöglichkeit) weiter. Im neuen kath. Kirchenrecht sind Besserungsstrafen vorgesehen, die jedoch keinen Ausschluß aus der Kirche bedeuten (CIC von1983 can. 1331 f. 1338). Der Exkommunikation, vor allem dem Abbruch der Kommunikation im Bereich der Sakramente u. dem Verlust anderer kirchlicher ”Rechte“, unterliegen Häresie, Verunehrung der Eucharistie, illegale Bischofsweihe, Attentat auf den Papst u. Abtreibung (can. 1364 1367 1382 1377 1398). Die heute problematische Voraussetzung der Wirksamkeit eines Kirchenbanns ist der Wunsch der Bestraften, mit allen Rechten zur kirchlichen Gemeinschaft zu gehören (viele wollen das gar nicht). Im Bußsakrament ist ein Kern der biblischen Bannauffassung – Distanzierung vom ”Todsünder“ – erhalten. – Seit der Synode von Elvira um 300 ist das Wort ”Anathema“ eine Drohung, die oft auf Konzilien u. Synoden unkirchlichen Lehrsätzen u. Auffassungen beigefügt wurde. Sie meint ”an sich“ den Kirchenbann, aber auch das Gericht Gottes. Gelegentlich versuchte die kirchliche Autorität (wie z. B. auf dem Konzil von Trient), auch reine Disziplinärforderungen mit der Androhung des Anathema durchzusetzen. Auf dem I. Vaticanum bedeutete das Anathema, daß das kontradiktorische Gegenteil des betreffenden verurteilten Satzes dogmatisch verpflichtende Glaubenslehre ist. Johannes XXIII. († 1963) motivierte das II. Vaticanum dazu, auf jedes Anathema zu verzichten.