Herbert Vorgrimler. Neues Theologisches Wörterbuch
Ämteranerkennung
Es handelt sich hier im engeren Sinn um die gegenseitige Anerkennung der Ämter in der röm.-kath. Kirche u. in den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen, eine Aufgabe, die nach den vielen Fortschritten in den ökumenischen Gesprächen als letztes kirchentrennendes theologisches Problem geblieben ist. Die von K. Rahner († 1984) vorgebrachten Gesichtspunkte sind nach wie vor aktuell: 1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Inhalt einer Aufgabe (einer ”Vollmacht“) in der Kirche u. dem individuellen oder kollektiven Träger dieser Aufgabe. Die Aufgabe kann sich wesensnotwendig aus der Sendung u. dem Selbstvollzug der Kirche ergeben u. kann darum auf den Willen Gottes u. Jesu Christi zurückgeführt werden. Sie kommt aber zunächst wie jede kirchliche Aufgabe u. Vollmacht der Kirche im ganzen als der ursprünglichen Trägerin zu. Die Fragen nach dem geschichtlich-konkreten Träger u. der konkreten Ausübung der Aufgabe müssen sorgfältiger als bisher auf offene Möglichkeiten hin geprüft werden.
2. Zu unterscheiden ist zwischen dem geschichtlichkonkreten Verfassungsrecht einer Kirche (zu dem auch dasjenige zu rechnen ist, was ihr aufgrund einer legitimen geschichtlichen Entwicklung als ”göttliches Recht“, ”ius divinum“, gilt) u. dem Wesensrecht der Kirche Jesu Christi als der im Heiligen Geist versammelten Gemeinde der an Jesus als den Gekreuzigten u. Auferstandenen Glaubenden. Aus diesem Wesensrecht können neue Rechtsnormen geschaffen werden, die über die ”normalen Regeln“ hinausreichen. Ist die Reihenfolge einer (wirklich oder vermeintlich) ununterbrochenen Amtsübertragung der ”Normalfall“ für die Anerkennung der ”Gültigkeit“ der Weihe eines Amtsträgers, so kann sich aus dem Wesensrecht eine solche ”Gültigkeit“ dadurch ergeben, daß eine Kirche oder Gemeinde einen Amtsträger widerspruchslos als solchen anerkennt.
3. Bei einer genaueren Betrachtung des Verhältnisses der röm.- kath. Kirche zu den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen muß das heutige Selbstverständnis dieser Kirchen genau geprüft u. gewürdigt werden. Dabei muß unvoreingenommen nach einer bereits bestehenden Einheit gefragt werden. Deren erstes Element ist, noch vor Glaube, Taufe, Hochschätzung der Hl. Schrift, in der jeweiligen Überzeugung, Kirche Jesu Christi zu sein, zu sehen. Eine solche gewissensmäßige Überzeugung hat (als ”bona fides“) auch in der klassischen kath. Moraltheologie höchsten Stellenwert. Versteht sich eine von Rom getrennte Kirche nicht mehr in erster Linie von ihrem Widerspruch gegen das Römisch-Katholische her, dann kann die röm.-kath. Kirche gottesdienstliche Handlungen der getrennten Kirche auch für sich als ”gültige“ sakramentale Handlungen anerkennen. Der theol. Gedankengang beruht auf der bereits bestehenden Anerkennung der Taufe u. wird hier letztlich konsequent weitergedacht, z. B. auf das Abendmahl u. die Amtsübertragung hin. Der Gedankengang ergibt sich ferner aus einem konsequenten Durchdenken der inneren Hin- ordnung aller Sakramente, Gottesdienste u. Ämter durch den einen Heiligen Geist auf die eine Kirche Jesu Christi hin, eine innere Hinordnung, die etwas anderes ist als eine lose Union getrennt existierender Kirchen mit je eigenen Sakramenten u. Ämtern.
Es handelt sich hier im engeren Sinn um die gegenseitige Anerkennung der Ämter in der röm.-kath. Kirche u. in den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen, eine Aufgabe, die nach den vielen Fortschritten in den ökumenischen Gesprächen als letztes kirchentrennendes theologisches Problem geblieben ist. Die von K. Rahner († 1984) vorgebrachten Gesichtspunkte sind nach wie vor aktuell: 1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Inhalt einer Aufgabe (einer ”Vollmacht“) in der Kirche u. dem individuellen oder kollektiven Träger dieser Aufgabe. Die Aufgabe kann sich wesensnotwendig aus der Sendung u. dem Selbstvollzug der Kirche ergeben u. kann darum auf den Willen Gottes u. Jesu Christi zurückgeführt werden. Sie kommt aber zunächst wie jede kirchliche Aufgabe u. Vollmacht der Kirche im ganzen als der ursprünglichen Trägerin zu. Die Fragen nach dem geschichtlich-konkreten Träger u. der konkreten Ausübung der Aufgabe müssen sorgfältiger als bisher auf offene Möglichkeiten hin geprüft werden.
2. Zu unterscheiden ist zwischen dem geschichtlichkonkreten Verfassungsrecht einer Kirche (zu dem auch dasjenige zu rechnen ist, was ihr aufgrund einer legitimen geschichtlichen Entwicklung als ”göttliches Recht“, ”ius divinum“, gilt) u. dem Wesensrecht der Kirche Jesu Christi als der im Heiligen Geist versammelten Gemeinde der an Jesus als den Gekreuzigten u. Auferstandenen Glaubenden. Aus diesem Wesensrecht können neue Rechtsnormen geschaffen werden, die über die ”normalen Regeln“ hinausreichen. Ist die Reihenfolge einer (wirklich oder vermeintlich) ununterbrochenen Amtsübertragung der ”Normalfall“ für die Anerkennung der ”Gültigkeit“ der Weihe eines Amtsträgers, so kann sich aus dem Wesensrecht eine solche ”Gültigkeit“ dadurch ergeben, daß eine Kirche oder Gemeinde einen Amtsträger widerspruchslos als solchen anerkennt.
3. Bei einer genaueren Betrachtung des Verhältnisses der röm.- kath. Kirche zu den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen muß das heutige Selbstverständnis dieser Kirchen genau geprüft u. gewürdigt werden. Dabei muß unvoreingenommen nach einer bereits bestehenden Einheit gefragt werden. Deren erstes Element ist, noch vor Glaube, Taufe, Hochschätzung der Hl. Schrift, in der jeweiligen Überzeugung, Kirche Jesu Christi zu sein, zu sehen. Eine solche gewissensmäßige Überzeugung hat (als ”bona fides“) auch in der klassischen kath. Moraltheologie höchsten Stellenwert. Versteht sich eine von Rom getrennte Kirche nicht mehr in erster Linie von ihrem Widerspruch gegen das Römisch-Katholische her, dann kann die röm.-kath. Kirche gottesdienstliche Handlungen der getrennten Kirche auch für sich als ”gültige“ sakramentale Handlungen anerkennen. Der theol. Gedankengang beruht auf der bereits bestehenden Anerkennung der Taufe u. wird hier letztlich konsequent weitergedacht, z. B. auf das Abendmahl u. die Amtsübertragung hin. Der Gedankengang ergibt sich ferner aus einem konsequenten Durchdenken der inneren Hin- ordnung aller Sakramente, Gottesdienste u. Ämter durch den einen Heiligen Geist auf die eine Kirche Jesu Christi hin, eine innere Hinordnung, die etwas anderes ist als eine lose Union getrennt existierender Kirchen mit je eigenen Sakramenten u. Ämtern.