Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
volljährig
(L003 Johann Christoph Adelung 1780) ursprünglich ⇓ "S181" rechtssprachlich wie veraltet "großjährig" ›mündig‹, Gegensatz "minderjährig" »die zur eigenen Verwaltung seiner Angelegenheiten in den Gesetzen bestimmte Anzahl von Jahren erreicht habend« (ebenda): nachdem mein graf volljährig geworden(1772ff.; L059 DWb); ↑ "-jährig".
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