Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
unbescholten
(mhd. ) negiertes Partizip Prät. von veraltet beschelten; L004 Johann Christoph Adelung 1780: »frei von öffentlichem entehrenden Tadel«; besonders ⇓ "S181" juristisch, vgl. Unbescholtenheitszeugnisse (L059 DWb), von jungen Frauen speziell ›unberührteine unbescholtene Verlobte (BGB §1300).
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