Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Schwur
(Ende des 13. Jahrhunderts) zu ↑ "schwören", ursprünglich nur in Zusammensetzungen (ahd. eidswuor), während die Stelle des einfachen Substantivs zu schwören von "Eid" eingenommen wird; bei Luther synonym mit "Fluch": der Herr setze dich zum Fluch und zum Schwur unter deinem Volk; in ⇓ "S181" gerichtlichem Sinn noch nicht im 18. Jahrhundert (L003 Johann Christoph Adelung 1780: »nicht von dem feyerlichen Schwören vor Gericht«): zum schwur die hand heben (L059 DWb), die Sache kommt zum Schwurzur Entscheidung‹, eigentlich ›zum gerichtlichen Eid‹; im Gegensatz zu ›Eid‹ auch weniger institutionell im Sinne von ›Gelöbnis‹: er hat einen Schwur getahn (L308 Kaspar Stieler), allein ein Schwur drückt mir die Lippen zu (A074 Johann Wolfgang von Goethe, 2,117 LH), Der Monarch / schwört einen fürchterlichen Schwur (A222 Friedrich Schiller, Carlos 1,2), ›Siegel‹: unter Schwur und Kuß verschönte, / Freundschaft! (A131 Friedrich Hölderlin, Hymne an die Freundschaft).
Schwurgericht (1865 Mittermaier) kürzere Bezeichnung, durch welche die ältere genauere Geschworenengericht seit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 ersetzt wurde.
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