Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Mündel
Neutr. , mhd. ⇓ "S181"dem Schutz eines anderen anvertraut‹ (↑ "Vormund"). Ist am Essen des Mündels zu erkennen, daß dieses bevormundet wird? (A103 Peter Handke, Das Mündel will Vormund sein, in: Stücke 2 [1980] 11).mündig mhd. mundec, Ableitung von Mund in ↑ "Vormund" ›volljährig, zu Rechtshandlungen berechtigt‹, erst im 16. Jahrhundert allgemein (L059 DWb), schon früh (bei Luther) auch übertragen mündig ist das geschlecht, / darf fragen nach seinem recht (Platen; L059 DWb), heute als Erziehungsideal: der mündige Bürger.
Mündigkeit L308 Kaspar Stieler 1691, ein Rechtsbegriff, der zum Inhalt hat: »ein Subjekt zu sein, das seine Handlungen selbst bestimmt u. sie sich rechtlich zurechnen lassen will u. muß« (L138 HWbPh); geschichtsphilosophisch gedeutet bei I.A152 Immanuel Kant: Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit (Was ist Aufklärung, 1784, erster Satz).
mundtot (L284 Justus Georg Schottelius 1663), ursprünglich Rechtsausdruck (zu Mund in "Vormund") ›unfähig, seine Sache selbst vor Gericht zu führen‹, dann ⇓ "S230" umgedeutet mit Bezug auf "Mund": jmdn. mundtot machennicht zu Wort kommen lassen‹.
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