Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
ermächtigen
(1684; L060 2DWb) ⇓ "S181" rechtssprachlich ›jmdm. das Recht, die Vollmacht erteilen, etwas zu tun‹; bei Schiller sich ermächtigen wie sich bemächtigen; nicht mehr üblich auch sich ermächtigen im Sinne von ›sich herausnehmen, erkühnen‹: das geringe Häuflein, das sich ermächtigte gegen ein ganzes Heer zu streiten(Musäus), so manche Bedenklichkeit, die zu lösen niemand sich ermächtigen darf (Goethe, Briefe). DazuErmächtigung (vgl. L003 Johann Christoph Adelung 1774); Ermächtigungsgesetz, speziell das am 23.3.1933 vom Reichstag verabschiedete, es »übertrug Hitler und seiner Regierung das Recht der Gesetzgebung« (L021 Karl-Heinz Brackmann/ L021 Renate Birkenhauer).
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