Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Eid
ahd. eid, mhd. eit (Genitiv eides), ein Wort, das die germanischen Sprachen mit dem ⇓ "S108" Keltischen gemeinsam haben (got. aiþs, engl. oath, altirisch óeth). Sprachliche Argumente für eine Entlehnung aus dem Keltischen bestehen nicht (H.Krahe, Sprache und Vorzeit 1954, 135). Schon althochdeutsch hat Eid in der ⇓ "S181" Rechtssprache einerseits die Bedeutung1Schwur, Gelöbnis, Verpflichtung zu einer zukünftigen Handlung oder Verhaltensweise‹ (promissorischer Eid; L124 HRG), andererseits
2Bestätigung, mit der die Wahrheit einer Aussage zugesichert wird‹ (assertorischer Eid; L124 HRG). Zu den Verpflichtungen auf die Zukunft gehören etwa der Fahneneid des Soldaten, der hippokratische Eid des Arztes (1823; L060 2DWb): Hätte ich widerstanden, hätten die Naturwissenschaftler etwas wie den hippokratischen Eid der Ärzte entwickeln können(B.A025 Bertolt Brecht, Galilei; 3,1341), einfaches Eid im Sinne von ›Verpflichtung auf die ärztliche Standesordnung‹ schon 1598 (L060 2DWb). Zu Eid(1) auch etwas an Eides statt erklärenetwas schriftlich geloben, mit der gleichen Verbindlichkeit wie bei einem förmlichen, also mündlich geleisteten Eid‹ (1263; L060 2DWb), im 19. Jahrhundert terminologisiert als eidesstattliche Erklärung (1855; L060 2DWb). Zu Eid(1) gehört auch den Eid brechen (ahd. ); die meisten Verbindungen mit Verben sind mit beiden Bedeutungen möglich und kommen schon althochdeutsch und mittelhochdeutsch vor: z. B. einen Eid leisten, schwören, etwas auf seinen Eid nehmen, jmdm. einen Eid abnehmen: Und der alte Zew Kurland von der ZOB nahm allen den Eid ab (A083 Günter Grass, Blechtrommel 509). Das gilt auch für die Verbindungen mit Präpositionen wie z. B. bei, auf Eid; doch ist unter Eid nur in Verbindung mit Eid(2) möglich: Wollen Sie unter Eid aussagen, Mr. Lansdale? (A159 Heinar Kipphardt, Oppenheimer 233). Ein körperlicher Eid (1699; L060 2DWb) ist in beiden Bedeutungen ein durch Berührung, z. B. auf eine Bibel, bekräftigter Eid; ein leiblicher Eid (um 1400; L060 2DWb) wird durch Handaufheben bekräftigt. Schon althochdeutsch und mittelhochdeutsch taucht Eid auf als ›nicht förmliche Versicherung außerhalb des Rechtsbereichs‹ (zu [1] und [2]). Dafür wird jedoch heute ↑ "Schwur" bevorzugt.
Eidgenosse mhd. eidgenozeder sich mit jemandem durch Eid verbunden hat‹. In der Regel wird durch Eidgenossen, Eidgenossenschaft der seit 1309 sich entwickelnde Schweizer Bund bezeichnet (L046 DRWb 2,1311).
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