Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
berechtigen
frühnhd. ⇓ "S212" süddeutsch ›vor Gericht anhängig machen‹ (so noch 1715, L046 DRWb1,1559); norddeutsch ›ein Recht verleihen‹ wie Luther und jetzt nur noch; berechtigt zu etwasbefugt‹ (L004 Johann Christoph Adelung), ›begründet‹: berechtigte Forderungen, Ansprüche (L264 Daniel Sanders).
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