Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
begnadigen
noch ⇓ "S181" juristisch ›Strafnachlaß gewähren‹ (16. Jahrhundert), Weiterbildung zu (mhd. ) begnadenbeschenken‹, dies erhalten im Partizip Prät. begnadet: wie reichlich wir von Gott begnadet sind(Luther), ein jeder sieht sich mit Wald und Feld und Trift begnadet (Goethe), v. a. auf musische und intellektuelle Fähigkeiten bezogen: ein begnadeter Künstler.
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