Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
beeiden
(1580 Schwartzenbach; L345 Friedrich Karl Ludwig Weigand/ L345 Herman Hirt) auch beeidigen (15. Jahrhundert), ↑ "Eid";1 (veraltet) ›jmdn. durch einen Eid verpflichten‹: da man dann ire trew spüret, soll man sie [die Obristen] beeiden (Kirchhof; L059 DWb); Welche von dem Richter zu beeiden sind (Möser; L264 Daniel Sanders); beeidigen heute zumeist nur noch als attributives Partizip Perf. (insbesondere in der juristischen Fachsprache): Was für den beeidigten Zeugen gilt, gilt auch für den beeidigten Sachverständigen (Mostar; L097 GWb), sonst ↑ "vereidigen";
2sich rechtsverbindlich darauf festlegen, daß ein (vom Sprecher oder von Dritten verursachtes) Ereignis stattgefunden hat‹, ›durch einen Eid bestätigen, bekräftigen‹; ↑ "schwören": Eine Aussage beeiden, oder beeidigen(L004 Johann Christoph Adelung); und vor Jericht [Gericht] mußten wir und beeidigen, daß wir dir [dich] nich über Eck jebracht [›umgebracht‹] hätten (A083 Günter Grass, Blechtrommel 426).
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