Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Bann
ahd. / mhd. ban, westgermanisch; ⇓ "S181" zentraler Begriff des mittelalterlichen Rechts,1Gebot oder Verbot unter Strafandrohung‹, so in "Heerbann" ›Aufgebot des Heeres‹,
2Inbegriff der richterlichen Gewalt‹ (BlutbannGerichtsbarkeit über Leben und Tod‹);
3Bezirk, über welchen sich eine Gerichtsbarkeit erstreckt‹, daher Bannmeile; am verbreitetsten
4Strafe für Übertretung‹, vor allem im kirchlichen Sinn ›Exkommunikation‹ (in Bannbulle), so daß "Acht" und Bann gegenübergestellt werden;
5 seit dem späten 17. Jahrhundert übertragen ›zwingende Gewalt, Zauberin Amors süßen Bann(Schiller), jmd. zwingt, zieht, reißt, schlägt seine Zuhörer in seinen (unwiderstehlichen) Bann (L337 WdG).
bannen ahd. bannan, mhd. bannen, in älterer Zeit entsprechend dem Substantiv gebraucht, später im rechtlichen Sinn nur noch archaisierend: den Hochflug und das Hochgewilde bannenunter Strafandrohung dem König vorbehalten‹ (A222 Friedrich Schiller, Tell 2,1); übertragen ›wie durch Zauberkraft gefügig machen‹, ›festhaltendu weist nun, was an Lethes strande / mich noch bannte (Schiller; L059 DWb), redensartlich wie gebannt starren, die Gefahr ist gebannt; auch ›vertreiben, verjageno jugend, holde führerinn… banne frost und eigensinn (Hagedorn; L059 DWb).
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