Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Bann
ahd. / mhd. ban, westgermanisch; ⇓ "S181" zentraler Begriff des mittelalterlichen Rechts,1 ›Gebot oder Verbot unter Strafandrohung‹, so in "Heerbann" ›Aufgebot des Heeres‹,
2 ›Inbegriff der richterlichen Gewalt‹ (Blutbann ›Gerichtsbarkeit über Leben und Tod‹);
3 ›Bezirk, über welchen sich eine Gerichtsbarkeit erstreckt‹, daher Bannmeile; am verbreitetsten
4 ›Strafe für Übertretung‹, vor allem im kirchlichen Sinn ›Exkommunikation‹ (in Bannbulle), so daß "Acht" und Bann gegenübergestellt werden;
5 seit dem späten 17. Jahrhundert übertragen ›zwingende Gewalt, Zauber‹ in Amors süßen Bann(Schiller), jmd. zwingt, zieht, reißt, schlägt seine Zuhörer in seinen (unwiderstehlichen) Bann (L337 WdG).
bannen ahd. bannan, mhd. bannen, in älterer Zeit entsprechend dem Substantiv gebraucht, später im rechtlichen Sinn nur noch archaisierend: den Hochflug und das Hochgewilde bannen ›unter Strafandrohung dem König vorbehalten‹ (A222 Friedrich Schiller, Tell 2,1); übertragen ›wie durch Zauberkraft gefügig machen‹, ›festhalten‹ du weist nun, was an Lethes strande / mich noch bannte (Schiller; L059 DWb), redensartlich wie gebannt starren, die Gefahr ist gebannt; auch ›vertreiben, verjagen‹ o jugend, holde führerinn… banne frost und eigensinn (Hagedorn; L059 DWb).
ahd. / mhd. ban, westgermanisch; ⇓ "S181" zentraler Begriff des mittelalterlichen Rechts,1 ›Gebot oder Verbot unter Strafandrohung‹, so in "Heerbann" ›Aufgebot des Heeres‹,
2 ›Inbegriff der richterlichen Gewalt‹ (Blutbann ›Gerichtsbarkeit über Leben und Tod‹);
3 ›Bezirk, über welchen sich eine Gerichtsbarkeit erstreckt‹, daher Bannmeile; am verbreitetsten
4 ›Strafe für Übertretung‹, vor allem im kirchlichen Sinn ›Exkommunikation‹ (in Bannbulle), so daß "Acht" und Bann gegenübergestellt werden;
5 seit dem späten 17. Jahrhundert übertragen ›zwingende Gewalt, Zauber‹ in Amors süßen Bann(Schiller), jmd. zwingt, zieht, reißt, schlägt seine Zuhörer in seinen (unwiderstehlichen) Bann (L337 WdG).
bannen ahd. bannan, mhd. bannen, in älterer Zeit entsprechend dem Substantiv gebraucht, später im rechtlichen Sinn nur noch archaisierend: den Hochflug und das Hochgewilde bannen ›unter Strafandrohung dem König vorbehalten‹ (A222 Friedrich Schiller, Tell 2,1); übertragen ›wie durch Zauberkraft gefügig machen‹, ›festhalten‹ du weist nun, was an Lethes strande / mich noch bannte (Schiller; L059 DWb), redensartlich wie gebannt starren, die Gefahr ist gebannt; auch ›vertreiben, verjagen‹ o jugend, holde führerinn… banne frost und eigensinn (Hagedorn; L059 DWb).