Hermann Paul - Deutsches Wörterbuch
Allod
Neutr. , germanisches Rechtswort, wohl Zusammensetzung aus al- und od-Besitz‹ (vgl. Od- in Eigennamen), also ›voller, uneingeschränkter Besitz‹; es erscheint altniederfränkisch in der Lex Salica in der Überschrift fon alode, sonst früh nur in latinisierten Formen wie alodis, allodium. Mit der Ausbildung des Lehnswesens wird lateinisch allodium Gegensatz zu feudum ›Lehen‹. ⇓ "S184" Erst im 19. Jahrhundert wird Allod in der Rechtsgeschichte wieder aufgenommen; davor war Allodial Neutr. »freyes Erb= und Eigenthum« (L297 Sperander) üblich; adjektivischallodial, besonders in Zusammensetzungen: Allodialgut, Allodialerbe (L004 Johann Christoph Adelung), als historischer Fachterminus.
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