Duden Das große Fremdwörterbuch
ne bis in idem
ne bis in idem <lat. ; »nicht zweimal gegen dasselbe«>
in einer Strafsache, die materiell rechtskräftig abgeurteilt ist, darf kein neues Verfahren eröffnet werden (Verfahrensgrundsatz des Strafrechts; Rechtsw.)
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