Marketing Lexikon
Lockvogelangebot
Bei einem Lockvogelangebot handelt es sich um eine Werbemaßnahme des Einzelhandels, die den Eindruck eines besonderen preisgünstigen Angebotes erwecken soll.Der Kunde soll bewusst angelockt werden und stellt dann fest, dass der preisgünstige Artikel nicht in ausreichender Menge vorrätig war. Er greift auf andere, teurere Waren zurück, bei denen er evtl. sogar davon ausgehen muss, dass diese Waren auch entsprechend preisgünstig angeboten werden.
Mit solchen Lockangeboten gerät man aber sehr schnell in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht, denn die Bestimmung des § 5 Abs. 5 UWG präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge, die ein Handelsunternehmen im Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss.
Wer im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich wirbt, hat für einen entsprechenden Warenvorrat zu sorgen, da der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, wird der Verbraucher irregeführt.
Der BGH hat bei einer blickfangmäßigen Werbung für Computer, die in einer Werbebeilage einer Tageszeitung mit hohem Verbreitungsgebiet erschienen ist, einen Bevorratungszeitraum von einer Woche angenommen. Bei der Werbung eines Lebensmitteldiscounters für branchenfremde Aktionsartikel geht das OLG Düsseldorf von einem Bevorratungszeitraum von drei Tagen, das OLG Stuttgart von zwei Tagen aus.
Ein Unternehmen kann in seiner Werbung über eine eingeschränkte Bevorratung die Verbraucher aufklären und damit einer möglichen Irreführung vorbeugen und die Regelvermutung von zwei Tagen widerlegen. Dies geschieht in den meisten Fällen durch den Zusatz “nur solange der Vorrat reicht” oder “nur noch wenige Artikel vorrätig”.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 UWG findet neben dem Einzelhandel auch im Bereich der Dienstleistungen Anwendung sowie im B-to-C und B-toB.
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